Wichtige Information zur Meldepflicht elektronischer Aufzeichnungssysteme

Das Kassengesetz vom 22.12.2016 führte mit § 146a AO die Pflicht ein, elektronische Aufzeichnungssysteme ab dem 01.01.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten.

Kasse, Meldesysteme, weißer Kassenzettel gerollt

Wichtige Meldefristen:

  • Für vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme: Meldung bis 07.2025
  • Für nach dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme: Meldung innerhalb eines Monats
  • Für ab 01.07.2025 außer Betrieb genommene Systeme: Meldung innerhalb eines Monats (Anschaffungsmeldung muss vorliegen).

Besondere Hinweise:

  • Pro Betriebsstätte ist eine separate Meldung erforderlich.
  • Gemietete/geleaste Systeme sind wie angeschaffte zu behandeln.
  • Bei Taxametern/Wegstreckenzählern: KFZ-Kennzeichen angeben.
  • Vor dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Systeme: Meldung nur bei bereits erfolgter Anschaffungsmeldung.

Die Anmeldungen müssen durch Sie selbst oder Ihren Kassenanbieter erfolgen. Wenn wir für Sie diese Meldung durchführen sollen, so sprechen Sie uns bitte rechtzeitig – bis zum 30.04.2025 – an.

Folgende Informationen sind anzugeben:

  • Name des Steuerpflichtigen
  • Steuernummer
  • TSE-Art
  • System-Art
  • Anzahl der Systeme
  • Seriennummer
  • Anschaffungsdatum
  • Außerbetriebnahme Datum

Bitte beachten Sie:

  • Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  • Meldebelege bitte archivieren: Es kann hilfreich sein, den Meldebeleg in der Kasse elektronisch zu speichern, sodass er jederzeit für Sie einsehbar ist. Bitte stellen Sie uns den Meldebeleg unverzüglich nach Meldung zur Verfügung.

Quellen:

BMF-Schreiben vom 06.11.2019, BMF-Schreiben vom 18.08.2020, BMF-Schreiben vom 28.06.2024 § 146a Abgabenordnung AEAO Zu § 146

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